Vaihinger Bauern wehren sich gegen Enteignung

22. März 2011  Allgemein

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Von Münchsmünster im Bayerischen Wald wird zur Zeit eine Ethylenleitung nach Ludwigshafen gebaut. Dort wird das im Übrigen hochgiftige Ethylen für vielfältige chemische Prozesse zur Herstellung von Kunststoffen wie Polyethylen, Polystyrol und PVC benötigt. Für den ungestörten Bau dieser Pipeline hat die schwarz-gelbe Landesregierung extra ein Landesgesetz erlassen, um Bauern, die dafür ihren Acker nicht hergeben wollen, enteignen zu können. BASF-Wohl ist Allgemeinwohl. Mit dieser „Feststellung“ soll die Einschränkung des Grundgesetzes, dass Eigentum nur dann enteignet werden darf, wenn es im gesellschaftlichen Interesse liegt, umgangen werden. Mehrere Bauern haben sich mit Klagen vor dem Verwaltungsgericht gewehrt, dass diese Pipeline in einer Tiefe von lediglich 1,50m unter ihrem Acker durchgeführt werden soll. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat der Klage auch statt gegeben, weil es selbst große Bedenken hatte, ob das Landesgesetz grundgesetzkonform sei. Dieses Urteil wurde von der nächsten Instanz, dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim kassiert. Dem 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zufolge führt der Bau der Ethylenleitung zu einer „Stärkung der wirtschaftlichen Infrastruktur“ im allgemeinen und  dem „Ausbau und der Stärkung des Chemie- und Petrochemiestandortes Baden-Württemberg“ im speziellen, was eine gelungene Umschreibung für die Profitinteressen von Großkonzernen der Chemieindustrie ist.  „Diese Zwecke begründeten jedenfalls bei einer Gesamtschau ein besonders schwerwiegendes, dringendes öffentliches Interesse, das eine Enteignung sowohl grundsätzlich als auch im Fall des Antragstellers rechtfertige“, schreibt der Senat in seiner Urteilsbegründung und „auch die vorzeitige Besitzeinweisung sei aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten.“

Wir meinen: Hier wird massiv in die Eigentumsrechte von Bauern eingegriffen, die von ihren Äckern leben. Und das nicht zugunsten des Allgemeinwohls sondern ausschließlich im Profitinteresse einiger weniger Großkonzerne.

zum Verwaltungsgerichtsbeschluss

VKZ vom 15.02.2011


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